Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. business-light, Thomas Darda e.K.
(nachfolgend business-light genannt) Stand 1. März 2021

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Die business-light-AGBs gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Aufträge, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der business-light. Der Kunde wird im Folgenden als Käufer bezeichnet, wobei jede Art von Auftrag, auch für individuelle Werklieferungen o.ä. von diesen AGB mitumfasst sind, der Kunde also allgemein als Auftraggeber bezeichnet werden kann.

(2) Die business-light-AGBs gelten ausschließlich.

(3) Alle von den business-light-AGBs abweichenden Vereinbarungen, die zwischen business-light und dem Käufer/Besteller getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(4) Die business-light-AGBs gelten in der dann jeweils geltenden Fassung, die bei business- light einsehbar ist, auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die business-light-AGBs auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung

(1) Sämtliche von business-light abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von business-light.

(2) Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als der Sitz von business-light vereinbart ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers.

(3) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch business-light entweder schriftlich bzw. in Schriftform elektronisch bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.

(4) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von business-light, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder textlich durch business-light bestätigt wurden.

(5) Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.

(6) Von business-light bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Pläne und Modelle und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung von oder im Auftrag von business-light erhält, behält sich business-light ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Rechte-Übertragung bedarf der Schriftform.

(7) Werden business-light nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist business-light berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten, einschließlich Vorkasse, zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden.

(8) Dienstleistungen von business-light, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.

(9) Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, – nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurück zunehmen. In jedem Falle ist business-light berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung, Handling und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat business-light gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.

(10) Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von business-light eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“, „garantieren“, „Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443f., 639 BGB. Die getroffenen Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen abgegeben wird.

(11) Die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen behördlichen oder anderen Genehmigungen zur Aufstellung und oder zum Betrieb der von business-light gelieferten Anlagen obliegen dem Käufer und/oder dem Eigentümer des Standortes oder des Betreibers. Gleichermaßen obliegt die Bereitstellung von Hebezeugen, wie Hebebühnen, Leitern oder sonstigen, benötigten Steigzeugen zur Montage und Wartung der business-light-Systeme dem Auftraggeber.

(12) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von business-light auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

(2) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.

(3) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem business-light über den Wert verfügen kann.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

(5) Die Forderungen von business-light werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von business-light durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist business-light berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist business-light berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. business-light kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

(7) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass business-light den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

(8) Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit von business-light anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

(9) Unsere Preise basieren auf Herstellungskosten zur Zeit der Angebotsabgabe. Unvorhergesehene Verteuerungen, durch Tarifänderungen oder Preiserhöhungen unserer Zulieferer, sind zum Nachweis zu vergüten, es sei denn die Verzögerung der Herstellung und Auslieferung ist auf ein Verschulden von business-light zurückzuführen.

§4 Gefahrübergang

(1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch business-light geht – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – die Gefahr auf den Käufer über.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die business-light nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von business-light und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt business-light dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von business-light die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich business-light nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

(5) business-light haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat business-light nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. business-light ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

(6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von business-light innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) business-light behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von business-light bezieht, behält sich business-light das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von business-light in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von business-light begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist business-light zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für business-light , ohne dass business-light hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von business-light. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht business-light gehörender Ware erwirbt business-light Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht business-light gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird business-light Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf business-light nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von business-light stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht business-light gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; business-light nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von business-light geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von business-light, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von business-light an dem Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder ein sonstiges sonderrechtsfähiges Wirtschaftsgut eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; business-light nimmt die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf business-light tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts-Ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass business-light dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von business-light übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von business-light sofort fällig.

(6) business-light ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. business-light wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von business-light hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; business-light ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer business-light unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist business-light insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von business-light aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

(10) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den business-light gegenüber dem Käufer verlangt.

§6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen, bei Erhalt der Ware sind offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Käufer hat business-light zu ermöglichen, die Reklamation sachlich zu prüfen. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, business-light die beanstandete Kaufsache oder im Falle von Anlagen als Sachgesamtheit , bestehend aus diversen separaten Teilen und Apparaten das als fehlerhaft angesehene Teil derselben oder gelieferte Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung auf eigene Kosten zunächst zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Mitwirkungsverweigerung entfällt nach erfolgter Nachfrist die Gewährleistung.

(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist business-light berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Verweigert business-light ernsthaft und endgültig die Erfüllung, die Beseitigung des Mangels oder die Nachbesserung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Käufer/ Auftraggeber unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen in diesen AGBs) statt der Leistung verlangen. Diese Ansprüche kann der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen, verbunden mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Beseitigung des mangels ablehne, wenn und soweit nicht die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer business-light unverzüglich zu informieren.

(7) Soweit bei der Installation komplexer Licht-, Steuerungs- und Netzwerksysteme business-light die Planung / Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung von business-light vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden gleich welcher Art, die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von business-light nicht übernommen.

(8) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen zwingend vorsehen.

(9) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 8 (Haftungsbegrenzung).

(10) Vereinzelt auftretende Pixelfehler stellen keine Mängel dar, werden also durch business-light nicht auf eigene Kosten behoben werden.

(11) Bei nur geringfügigen Mängeln und geringfügigen Vertragsverletzungen steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

§ 7 Rücktritt

(1) business-light kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.

(2) Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.

(3) Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber business-light lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf ) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

(4) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von business-light an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) business-light haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet business-light für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit business-light kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 7.8.

(6) Objektversicherungen, wie Brandschäden, Blitzeinschlag, sowie Überspannungen aus allen erdenklichen Gründen, die eine Fehlfunktion oder Beschädigung eines von business-light gelieferten Systems obliegen dem Endkunden.

§ 9 Konzernverrechnung

Der Käufer verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch business-light zu widersprechen.

§ 10 Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass business-light personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und – soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist – Dritten übermittelt, soweit erforderlich, sachlich gerechtfertigt und gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

§ 11 Export

Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller/Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr in sein Land benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vertragliche Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als von business-light unverschuldet nicht erfüllbar; Schadensersatzansprüche gegen business-light werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. Soweit aufgrund des ausländischen Sachenrechts die Sicherungs-Maßnahmen, etwa in Form des Eigentumsvorbehaltsrechts entsprechend § 5 dieser AGB, in dem Land, in das auf Veranlassung des Käufers die bestellte Ware geliefert werden soll, nicht greifen, hat business-light ein eminentes wirtschaftliches Interesse, eine anderweitige Sicherung bis zur Bezahlung der Ware zu verlangen, weswegen der Käufer business-light auf die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen in jenem Land aufzuklären hat. Geschieht dies nicht und erleidet business-light dadurch einen wirtschaftlichen Schaden in Folge, hat der Käufer den dadurch entstehenden zusätzlichen Schaden zu tragen und übernimmt diesen ausdrücklich.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

(1) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz von business-light als Gerichtsstand vereinbart.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von business-light.

(3) Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§13 Fernabsatz, Wiederrufsrecht, Mitwirkungspfl. nichtgewerbl. Kunden

(bei Fernabsatzverträgen , § 312g BGB mit nichtgewerblichen Käufern/Verbrauchern)
business-light beliefert in der Regel ausschließlich gewerbliche Kunden/Kaufleute. Der Käufer hat deshalb mitzuteilen, wenn er kein kaufmännisch eingerichtetes Gewerbe betreibt, sondern als Verbraucher einzustufen ist. In diesem Fall wird business-light dem Käufer eine Widerrufsbelehrung zuleiten und ferner die Frage stellen, ob der Käufer trotz Widerrufmöglichkeit darauf besteht, dass business-light ausdrücklich bereits vor Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsrecht mit der Bearbeitung des Auftrags beginnen soll, wodurch das Widerrufsrecht verloren geht. Anderenfalls würde eine Auftragsbearbeitung erst mit Ingangsetzung und Ablauf der Widerrufsfrist beginnen können.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, einschließlich der business-light-AGB ´s, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahekommt.